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Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Vaillant GmbH, Dietikon, (nachfolgend "Vaillant" genannt) an deren Kunden erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt). Dies gilt für alle Aufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Geschäft nochmals ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Diese AGB gelten ab September 2015 auf unbestimmte Zeit und ersetzen die bisher gültigen AGB von Vaillant. Änderungen und Nebenabreden, namentlich die Übernahme von anderen AGB des Kunden sind nur rechtswirksam, wenn sie von Vaillant schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts sowie anderer schweizerischer Gesetze und Verordnungen.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

Angebote von Vaillant erfolgen freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, Vaillant ein entsprechendes Angebot zum Vertragsabschluss zu unterbreiten. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots mittels schriftlicher Auftragsbestätigung durch Vaillant zustande und für den Umfang und die Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung ist einzig die Auftragsbestätigung von Vaillant einschliesslich eventueller Beilagen massgebend. Der Kunde kann schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung vom Vertrag zurücktreten, sofern die Auftragsbestätigung vom Angebot des Kunden abweicht. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat verrechnet.

3. Preise, Honorare

Preislisten und Unterlagen von Vaillant enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Preise können ohne Voranzeige geändert werden. Für Verträge zwischen Vaillant und ihren Kunden gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise und Honorare. Die Preisbindung beträgt in jedem Fall maximal 3 Monate ab Auftragsbestätigung. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, binnen 10 Tagen nach Kenntniserlangung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Eine solche Mitteilung des Kunden hat schriftlich zu erfolgen.

Preise werden berechnet ab Werk oder Lager exklusive Mehrwertsteuer und LSVA, inklusive Versicherung, Verpackung, Porti und Transportkosten. Abweichend hiervon werden dem Kunden folgende Liefergebühren in Rechnung gestellt:

  • Lieferung per Camion bis 8.00 Uhr CHF 120.-
  • Lieferung per Camion bis 10.00 Uhr CHF 90.-
  • Lieferung per Camion bis 12.00 Uhr CHF 50.-
  • Lieferung per Camion bis 14.00 Uhr CHF 20.-
  • Lieferung per Camion bis 16.00 Uhr gratis

Der Kunde übernimmt im Übrigen alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Falls Vaillant die Leistung erbracht hat, erstattet der Kunde ihr diese gegen entsprechenden Nachweis zurück.

Es wird in ganzen Stunden abgerechnet und pro Einsatz werden mindestens vier Stunden in Rechnung gestellt. Sofern die vereinbarte Leistung nicht oder nicht termingerecht erbracht werden kann und die Gründe hierfür nicht durch Vaillant zu vertreten sind, z.B. kurzfristige Terminabsage, schlechte Planung, Witterung, so trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten, welche mindestens das Honorar für vier Stunden Arbeit betragen.

Vaillant kann angemessene Vorschüsse auf Honorar und Auslagen verlangen sowie Akontorechnungen für bereits geleistete Arbeiten und Auslagen stellen.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, Recht zur Verrechnung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen in Schweizer Franken zahlbar und innert 30 Tagen ohne Abzüge zu begleichen. Teillieferungen und -leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Zahlungstermine sind einzuhalten, auch wenn nach Abgang der Lieferung Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen geltend gemachter Ansprüche, z.B. aus Garantie oder wegen Beanstandungen, behaupteten Mängeln, noch nicht erteilten Gutschriften oder von Vaillant nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten.

Die Verrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen von Vaillant ist ohne deren schriftliche Zustimmung ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Verzug des Kunden

Ist der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten aus Vertragsverhältnissen mit Vaillant in Verzug, kann Vaillant Lieferungen und die Erbringung von Leistungen (inkl. Garantieleistungen) verweigern, ohne für den daraus entstehenden Schaden zu haften. Vaillant kann dem Kunden eine Nachfrist von 30 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin Erfüllung des Vertrags verlangen. Hält Vaillant an der Erfüllung des Vertrags fest, so ist sie berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

Hält der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5 % p.a. zu entrichten. Ab der 2. Mahnung ist eine Mahngebühr von CHF 50.- pro Einzelfall geschuldet.

Vaillant kann bei Zahlungsverzug nicht fällige Forderungen sofort fällig stellen und für alle Forderungen die Bestellung von Sicherheiten (Realsicherheiten, Pfandrechte, Personalsicherheiten) in angemessenem Umfang verlangen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere auf Weisung von Vaillant sich soweit möglich Bauhandwerkerpfandrechte zu bestellen, Bankgarantien beizubringen oder gegenwärtige und künftige Forderungen samt Neben- und Vorzugsrechten aus dem Geschäftsbetrieb in angemessenem Umfang und unter Garantie für deren Bestand, Abtretbarkeit und Einbringlichkeit an Vaillant abzutreten. Soweit der Kunde über Grundeigentum verfügt, kann Vaillant auch jederzeit in von ihr zu bestimmender Höhe Sicherstellung durch Errichtung eines Grundpfandrechts verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, bei den entsprechenden notariellen und grundbuchamtlichen Handlungen mitzuwirken. Verpfändungen von Grundstücken oder beweglichen Sachen zu Gunsten Dritter darf der Kunde bei Verzug nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Vaillant vornehmen.

Der Kunde ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, Vaillant auf erstes Verlangen umgehend ein vollständiges und detailliertes Inventar über den Bestand der Aktiven auszuhändigen. Hierzu gehören auch Fakturendoppel über abtretbare Forderungen sowie die diesen zugrunde liegenden Verträge. Vaillant sind alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Beurteilung der Bonität des Kunden benötigt. Insbesondere wird der Kunde innert nützlicher Frist nach Abschluss seines Rechnungsjahrs Vaillant unaufgefordert die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, und sofern ihn das Gesetz zur Erstellung verpflichtet, den Bericht der Revisionsstelle, den Erläuterungsbericht sowie die Konzernrechnung einreichen.

6. Liefer- und Leistungsbedingungen, Übergang von Nutzen und Gefahr, Inbetriebnahme, Verzug von Vaillant etc.

Vaillant verpflichtet sich, dem Kunden das Vertragsprodukt am in der Auftragsbestätigung schriftlich verbindlich vereinbarten Termin zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, dieses zur vorbestimmten Zeit abzunehmen. Wird ein Termin hinsichtlich einer Lieferung oder Erbringung einer Leistung um mehr als 10 Tage nicht eingehalten, so kann der Kunde Vaillant eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen setzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären oder weiterhin Lieferung verlangen. Die Parteien vereinbaren, dass die Geltendmachung von Schadenersatz - soweit gesetzlich zulässig - in jedem Fall ausgeschlossen ist. Termine werden von Vaillant angemessen verschoben, wenn Hindernisse, wie z.B. Naturereignisse, Verkehrsstörungen, Unfälle und Krankheit, Betriebsstörungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen, auftreten, die ausserhalb des Willens von Vaillant liegen. Ebenso steht Vaillant bei Auftragsergänzung oder -abänderung das Recht zu, Termine angemessen zu verschieben. Vaillant kann Teillieferungen oder Teilleistungen erbringen.

Angebote des Kunden mit gewünschter Auslieferung am Folgetag müssen per Fax oder E-Mail zwingend am Vortag spätestens bis 15.00 Uhr bei Vaillant eingehen.

Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört insbesondere, dass sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet und interne, dem Kunden mitgeteilte Kreditlimiten von Vaillant nicht überschritten hat.

Der Kunde prüft das Vertragsprodukt sowie die Leistung bei Eingang der Lieferung oder Erbringung der Leistung unverzüglich und zeigt Mängel bzw. nicht vertragskonforme Leistungen Vaillant umgehend schriftlich an.

Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsprodukts mit Abgang der Lieferung oder Teillieferung und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko erfolgt. Wenn der Transport durch Vaillant geschieht, geht die Gefahr mit Ankunft des Vertragsgegenstandes am Lieferort nach dem Ablad auf den Kunden über.

Vaillant ist in der Wahl der zweckmässigen Versand- bzw. Transport- und Verpackungsart auf Kosten des Kunden frei. Ist der Lieferort am Liefertermin für Vaillant nicht zugänglich, hat der Kunde rechtzeitig den neuen Lieferort zu bestimmen und Vaillant die daraus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Vaillant darf dem Kunden Aufwendungen, die z.B. durch spezielle Ablieferungszeiten, -orte oder Eilsendungen entstehen, zusätzlich in Rechnung stellen.

Der Kunde sorgt für die geeigneten Voraussetzungen, d.h. geeignete Räume und die notwendigen Einrichtungen, Geräte und Anlagen zur Inbetriebnahme des Vertragsprodukts, welche zwingend durch Vaillant zu erfolgen hat. Dasselbe gilt auch für die Installation durch Vaillant.

Der Kunde hat nach erfolgter Installation des Vertragsprodukts Vaillant dessen Bereitschaft zur Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen, sofern die Installation nicht gemäss schriftlicher Abrede durch Vaillant erfolgt. Er übernimmt die Gewähr für das einwandfreie Funktionieren der für die Inbetriebnahme notwendigen Einrichtungen, Geräte und Anlagen. Der Kunde übernimmt gegenüber dem Endkunden die Gewähr für die Installation von Vertragsprodukten. Es besteht kein Vertragsverhältnis zwischen Vaillant und dem Endkunden.

Im Fall der Lieferung hat der Kunde Vaillant diese bei deren Erhalt zu bestätigen und nach erfolgter Inbetriebnahme eine Bestätigung der Inbetriebnahme abzugeben. Die Inbetriebnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn das Vertragsprodukt genutzt wird.

Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit des Vertragsprodukts nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Kunde die Unterzeichnung der Bestätigung der Inbetriebnahme nicht verweigern.

Was die mit der Lieferung zusammenhängenden Leistungen anbelangt, können beide Parteien das Auftragsverhältnis jederzeit kündigen. Die Vereinbarung bezüglich der Lieferung des Vertragsprodukts bleibt davon unberührt. Falls der Auftrag schriftlich erteilt wurde, hat die Kündigung ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Vaillant die gesamte Leistung unmöglich wird. Er kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes, materielles Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

7. Rücknahme

Es ist Vaillant freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden Vertragsprodukte und/oder katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten, original verpackt und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung von Vaillant zur Rücknahme besteht auch im Wiederholungsfall nicht. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

Gutschriften werden nicht verzinst und auch nicht ausbezahlt, sondern an andere Forderungen von Vaillant gegenüber dem Kunden angerechnet.

Die Rücksendung ist zusammen mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort gemäss der geltenden Rücksendungsrichtlinie zurückzuschicken. Der Kunde hat die Rücksendungsrichtlinie bei Vaillant einzuverlangen und einzuhalten.

Rückgesendete Vertragsprodukte und/oder Waren werden durch Vaillant innert einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen geprüft. Im Anschluss daran wird der Kunde über die allfällige Gewährung einer Gutschrift in Kenntnis gesetzt. Unabhängig von diesem Bescheid wird für Rücksendungen per Postweg jeweils eine Administrationsgebühr im Umfang von pauschal CHF 150.- erhoben. Im Falle von Rücksendungen per Abholauftrag beträgt diese CHF 250.-.

8. Abbildungen und Unterlagen, Schutzrechte

Mündliche Auskünfte und Zusagen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Abbildungen und technischen Angaben stellen keine Garantien und Gewährleistungen dar und sind solange nicht verbindlich, als sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Konstruktions-, Form oder Farbänderungen sowie unwesentliche Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfangs bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden.

Sämtliche Eigentums- und Schutzrechte an den dem Kunden überlassenen Unterlagen oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ausschliesslich Vaillant zu. Diese dürfen Dritten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Vaillant zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist allgemein zugängliches Fach- und Methodenwissen.

9. Einhaltung der Vorschriften

Die Parteien bestätigen, dass sie während der Dauer des Vertragsverhältnisses die geltenden Gesetze einhalten, insbesondere in Bezug auf Kartellrecht, Korruptionsbekämpfung, Geldwäschebekämpfung, Sanktionen und Exportkontrollpflichten, Datenschutz, Menschenrechte, Arbeitsrechte, Arbeitsschutz und Umweltschutz. Der Kunde erkennt an, dass es interne Prozesse gibt, die die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen sicherstellen. Im Falle eines bestätigten Verstosses oder eines eingeleiteten Gerichtsverfahrens wird der Kunde Vaillant - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Vertraulichkeitsverpflichtungen - über solche Vorkommnisse informieren. Vaillant behält sich alle Rechte in Bezug auf solche Vorfälle vor.

10. Freiwillige Leistungen, Retentionsrecht

Soweit Vaillant freiwillig Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.

Die Ausübung eines Retentionsrechts am Vertragsprodukt wird ausgeschlossen.

11. Gewährleistungsausschluss und -einschränkung, Werksgarantie

Bei Mängeln in der Erbringung von Dienstleistungen hat Vaillant das Recht zur für den Kunden kostenlosen Nachbesserung. Das Recht des Kunden auf Nachbesserung gilt an Stelle und nicht zusätzlich zu den von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechtsbehelfen, insbesondere der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechtes. Alle weiteren gesetzlichen Rechtsbehelfe, wie z.B. der Anspruch auf Schadenersatz, finden keine Anwendung.

Vaillant gibt für das Vertragsprodukt eine Werksgarantie ab. Einzelheiten zu Art und Umfang der Werksgarantie ergeben sich aus der Garantieurkunde. Die Ansprüche des Kunden aus der Werksgarantie gelten an Stelle und nicht zusätzlich zu den von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechtsbehelfen, insbesondere der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechtes. Alle nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechtsbehelfe finden keine Anwendung, insbesondere (aber nicht ausschliesslich):

  • Alle Rechte gemäss Art. 192 ff., 197 ff. und 368 OR und alle Rechte ähnlicher Natur;
  • Nach dem Übergang der Gefahr, das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder das Recht auf Wandlung;
  • Das Recht auf Geltendmachung der teilweisen oder gänzlichen Unverbindlichkeit des Vertrages zufolge von Übervorteilung oder Irrtum (einschliesslich Grundlagenirrtums);

Vorbehalten bleiben Rechtsbehelfe, die nach zwingendem Gesetzesrecht nicht wegbedungen werden können (z.B. aus absichtlicher Täuschung).

12. Haftung

Die Haftung von Vaillant für vertragliche, ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche wird vollumfänglich ausgeschlossen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechung, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden etc. ist ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für vergebliche Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit von Gesetzes wegen zwingend gehaftet wird, z. B. nach Produktehaftpflichtrecht oder in Fällen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 100 Abs. 1 OR. Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.

Forderungen gegenüber Vaillant aus Haftung verjähren nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrem Entstehen, soweit nicht andere Fristen von Gesetzes wegen zwingend Anwendung finden (absolute Verjährung).

13. Schlussbestimmungen

Mehrere Auftraggeber haften Vaillant gegenüber als Solidarschuldner.

Vaillant ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hilfspersonen, die im Auftrag und für Rechnung von Vaillant tätig sind, beizuziehen (Recht zur Substitution).

Der Kunde ist sich bewusst, dass Vaillant im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten im Sinne des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) durch ihre Mitarbeitenden und beigezogene Hilfspersonen bearbeiten wird und diese Daten zur Abwicklung des Vertrags verwendet werden. Der Kunde weist seine Kundschaft wiederum darauf hin, dass die Daten zur Auftragsabwicklung an Vaillant weitergeleitet werden.

Die Personendaten des Kunden dürfen von Vaillant insbesondere zur Pflege der Geschäftsbeziehungen und zu Marketingzwecken, für Kreditauskünfte und Bonitätsprüfungen genutzt werden. Hierfür dürfen sie auch Dritten, wie z.B. Kreditversicherungen oder Konzerngesellschaften im Ausland, zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen stellt Vaillant durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Massnahmen die Gewährleistung des Datenschutzes sicher.

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Vaillant ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Auch die Übertragung des Vertrags durch den Kunden an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Vaillant.

Vaillant behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden auf geeignete Art und Weise bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

Die AGB gelten diesfalls auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende Auftragsverhältnisse.

Diese AGB enthalten den gesamten Vertragswillen der Vertragschliessenden und ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB oder korrespondierender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Änderungen der Adresse des Kunden hat dieser Vaillant unverzüglich bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss von Staatsvertragsrecht, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf und Kollisionsrecht (IPRG).

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Dietikon. Vereinbarter Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Wohnsitz/Sitz ist Dietikon ZH.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist – vorbehältlich anderweitiger zwingender Gerichtsstandsbestimmungen – Dietikon ZH. Vaillant hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.